Welche Auswirkungen hat der rechtlich zugesicherte Flugbetrieb der Airbase Erbenheim auf eine mögliche Bebauung im vorgesehenen Planungsbereich hinsichtlich Bebauungsbeschränkungen, Lärmbelastungen und Risiken durch den Flugbetrieb?
Flugrouten:
Über das Untersuchungsgebiet Ostfeld / Kalkofen führen eine Instrumenten- und eine Sichtflugroute für den militärischen Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim. Bei der Erstellung des Strukturkonzepts im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen für einen städtebaulichen Entwicklungsbereich im Ostfeld in Wiesbaden wurde auf die Instrumentenflugroute Rücksicht genommen, indem die Bereiche unterhalb der Instrumentenflugrouten, die sog. „clear zones“ und „accident prevention zones I & II“ von Siedlungsflächen freigehalten wurden.
Da noch eine Sichtflugroute über das geplante Stadtquartiert führt, wurden mit der US Army bereits erste Gespräche über die Verlegung der Sichtflugroute geführt, um den Überflug des Stadtquartiers am Fort Biehler gänzlich zu vermeiden. Die zuständigen Vertreter der US Armee haben der Möglichkeit zur Verlegung der Sichtflugroute bereits grundsätzlich zugestimmt. Die Amerikaner sind diesbezüglich bereits mit der Deutschen Flugsicherung in Kontakt. Der Prozess wird zeigen, ob es gelingt die Flugroute zu verlegen, um die Lärmeinträge weiter zu minimieren. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass eine Verlegung der Sichtflugroute nicht möglich ist, hätte dies keine Auswirkungen auf die Umsetzbarkeit des Stadtquartiers. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden lediglich 20% der von Westen kommenden oder nach Westen führenden Flugbewegungen über die Sichtflugroute geführt.
Fluglärm:
Zum Zeitpunkt der vorbereitenden Untersuchungen wurden die vorliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen und vorliegenden Gutachten geprüft. Aufgrund der vorliegenden Daten war es weder möglich noch nach derzeitiger Gesetzeslage erforderlich, ein Lärmgutachten anzufertigen. Aufgrund der Einzelschallereignisse wäre es zudem schwierig, Dauerschallpegel abzuleiten, da sie nur punktuell auftreten. Dies befreit natürlich nicht davon, sich mit Lärmimmissionen auseinanderzusetzen. Im Rahmen der auf die Beschlussfassung einer Entwicklungssatzung folgenden Bauleitplanung wird der Themenbereich „Lärmschutz“ intensiv bearbeitet und in Hinblick auf die „Immissionen“ näher untersucht. Ziel ist es vordergründig, die Lärmeinträge zu reduzieren, auch mithilfe der Verlegung der südlichen Sichtflugroute.
Lärmgutachten sind für Großflughäfen zu erstellen. Der Flugplatz Erbenheim ist nicht als Großflughafen ausgewiesen. Die Anzahl der Flugbewegungen liegen nach der im Frühjahr 2012 zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und dem US-Heereshauptquartier (USAREUR) ausgehandelten Nachtragsvereinbarung zu der geltenden Liegenschaftsüberlassungsvereinbarung bei maximal 20.000 Flugbewegungen pro Jahr. Nach Artikel 3 der EG-Richtlinie 202/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) hat ein Großflughafen ein Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr.
Lärmschutzbereich:
Nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sind Lärmschutzbereiche bei militärischen Flugplätzen mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr festzusetzen. Da der Flugplatz Erbenheim diese Schwelle nicht erreicht, hat die Landesregierung keinen Lärmschutzbereich festgesetzt.
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) müssen bestimmte Flugplätze einen Lärmschutzbereich ausweisen. Für die Ausweisung von Lärmschutzbereichen sind die Bundesländer zuständig. Für den Erbenheimer Flugplatz ist kein Lärmschutzbereich festgesetzt. Begründet wird dies durch das Land Hessen damit, „dass – soweit keine erhebliche Erweiterung der Betriebsgenehmigung oder wesentliche Änderung der eingesetzten Fluggeräte vorgenommen würde – ein Lärmschutzbereich das „Ostfeld“ voraussichtlich auch im Falle deutlicher Verkehrssteigerungen innerhalb des aktuell genehmigten Umfangs nicht tangieren würde“. (Doppelung siehe unten)
Diese Aussage wurde nochmals bestätigt, nachdem das Land Hessen im Jahr 2019 eine überschlägige Berechnung über den möglichen Umfang eines potenziellen Lärmschutzbereichs erstellt hat, in dem auch der Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken berücksichtigt wurde.
Siedlungsbeschränkungsbereiche:
Das Land Hessen hat die Ausweisung von Siedlungsbeschränkungsbereichen festgelegt, in denen aus Vorsorge zum Schutz vor Fluglärm eine Besiedlung zu Wohnzwecken ausgeschlossen wird. Die Siedlungsbeschränkungsbereiche für Wiesbaden und Umgebung sind im Regionalplan Südhessen festgesetzt. Für das Untersuchungsgebiet Ostfeld / Kalkofen wurde kein Siedlungsbeschränkungsbereich festgelegt.
Bauschutzhöhen:
Im Rahmen der Entwicklung des Strukturkonzepts, sind die Vorgaben in Bezug auf eine mögliche Bauhöhenentwicklung bereits bei der Festlegung der potenziellen Siedlungsbereiche berücksichtigt worden. Die konkrete Festsetzung von Bauschutzhöhen ist jedoch erst Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die dann durchgeführt wird, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Satzung für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme beschlossen hat. Die Bauschutzhöhen werden dann sowohl zeichnerisch als auch textlich innerhalb des Bebauungsplans verbindlich geregelt.
Bebauungsbeschränkungen:
Die Abstände zwischen den Geländehöhen und den Bauschutzhöhen regelt § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Die darin enthaltenden Vorgaben wurden im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen berücksichtigt, soweit dies aufgrund des Detaillierungsgrades des Strukturkonzepts möglich war.